Der Bürgereid von Weitensfeld
Der Weitensfelder Marktschreiber Leonhard Zemäsch, beschrieb im Jahr 1765 auf acht Blättern den „Bürgereid von Weitensfeld“.
Das historisch wertvolle Rechtsdokument des Bürgereides von Weitensfeld fand sich im Nachlass des 1930 verstorbenen Literaturhistorikers und Volkskundlers Hofrat Dr. Anton Schlossar (Graz) und wurde vom Steirischen Volkskundemuseum in Graz erworben.
Beim „Bürgereid von Weitensfeld“ handelte sich um einen „Versprechenseid“ für Jungbürger und neue Bürger des Ortes. Der Bürgereid musste mit drei Fingern der rechten Hand geleistet werden und forderte Gehorsam ein gegenüber dem Pfarrer und Dompropst zu Gurk sowie dem Marktrichter beziehungsweise Gerichtsverwalter.
Der Schwur enthielt auch Pflichten wie die Mantelpflicht für Ratsleute, das Zusammentrommeln, die Entschuldigungsgründe für das Fernbleiben von Versammlungen, die Märkte, das Austragen der „Freyung“ und das wichtige Gebot der regelmäßigen Rauchfang-Kontrolle zur Brandverhütung – die meisten Dächer waren damals aus Stroh.
Der Bürgereid entspricht im weitesten Sinne einem Versprechenseid (promissorischer Eid), wie sie heute von Staatsoberhäuptern, Regierungsmitgliedern und Abgeordneten, aber auch von Beamten geleistet werden.
Bürgereide sind in der Rechtsgeschichte selten dokumentiert. Überliefert sind unter anderem Bürgereid-Texte des 17. und 18. Jahrhunderts in der Steiermark. So gab es etwa Bürgereidformeln in Weißkirchen bei Judenburg (Eid mit der Konfessionsformel und Ermahnungen gegen leichtfertiges Schwören, für die Feuersicherheit und gegen das unerlaubte Striezelbacken usw.), Frohnleiten und Mürzzuschlag.
Werner Sabitzer
Der handschriftliche Bürgereid von Weitensfeld im Originaltext:
„Eyd Schbur Vor Einen jeden Jungen / Vnd Ney aufgenomener Bürger, Wie sich solcher / solang er das Burger Reht auf Ime hat / Zuuerhalten Hat, Wie Nachfolgent Zu Vernemen ist“
Erünnerungs Vortrag /
Ihr Werdet Angeloben Vnd Schbören, dass Ihr Ihro Hochwirden Vnd gnaden Herren Hern Dombrobsten Zu gurgg pp: Als Vnsern gnedig Vnd Hochgebietenden Herrn, Auch Einen Hochadl: Domb Capitull p: , Einen Herrn Anbold, Wie auch Einen Vorgesezten Herrn Markt Richter oder gerichts Verwalter, Allen fer Vnterworfen Sind, allen gebierenten gehorsamb gebertig Sein, Vnd Leisten, Vnd gegen Einen Jeden Rats Freind gebierenten Respect Erweisen, des Markt Weitensfeld freyheiten, alle guete alte gewonheiten Vnsere gerechtigkeiten Vnd Nuzen getreilich Zubefördern Helffen, Vnd Einhalten, /
Allen schaden Vnd Nachteil Nach Eiern Verstand Vnd Vermögen Warnen, Vnd Wenden Helffen, Auch ohne Vorwisung des Markt ghts in Keine Verpindnus Aufwirung, oder Nachteillige Sachen Einlassen, Auch so fers Erfarret dem Selben, der obrigkeit, als Richter Vnd Rath Vorstöllig Machen, Vnd anbringen, desgleichen, Wider Keinen Burger /: Vor Einen fremden: / Vor gericht Stehen, oder Einen Beystand abgeben, so fer aber Mit Einen Mit Burger in Irrung oder Zank Kummet, Solet Err Vor alhierigen Markt geriht als Erster Instanz Clagbar anbringen, Selbe Nicht Preteriern, des Marks Freyheiten, Recht, Vnd ordnungen halten, Vnd solang Err des Burger aits Vnd Pflichten Nicht Entlassen, oder Entlödiget, Keinen andern schirm Herrn Suehen, Noch Annemen, Vnd wan Irr Iwer Kurz oder Lang /: so Nach Eirem Belieben :/ auß der Burgerschaft Ziechen Wollet, so Sollet Ihr Vor Einen ganzen Rath Widerumb Vrlaub Nehmen, Vnd Sein gelibt aufsagen, Vnd Seines Verhaltens dem abschied Nehmen In Ibrigen Sich Halten, Thuen Vnd Lassen dass was Einen Ehr Vnd gottliebenten Krist Catholischen Vnd auferbeylichen Mann an, Vnd Zuestehet, Vnd Von Rechts wegen Ein Burger Zuhalten schuldig ist.
Auch ist ein Ein Burger am Mantags als Einen Wochen Markt Tag, wie auch am anderen Freymarkt Vnd Kirchtags Zeiten, Bey dem Markt gericht Zuerscheinen oder darzue Begert zu werden, niht schuldig, Ausgenomen in gottes gewalt, Feuers Noth, Vnd Herrschafft: oder Eines Sonderlichen Kauffs Halber, oder Eines duel Halber dem gericht Zu Hilff Komen Mues, sogar den H: gottes dienst in großen fällen Zuentschlagen hat.
Aufftragungs Bunckhten
Ein Jeder Burger Seinen Vorgesezten Markt Richter oder ghts Verwalter, auf allmaliges Begern, Erscheinen, oder Christen, so Es anders Sein Kann, in das Werk Zu Stöllen schuldig.
Zugebirenter Zeit, die Steyer Vnd gibigkeit, ohne abgang abrichten, Vnd Keinen Austand ansezen, oder anwachsen Lassen.
Wan das Zeichen Mit der drumbl geschlagen wierd, Mit dem Mantl in das ghts Haus Zuerscheinen, Vnd bey auß Vnd Eintragung der Freyheit Beyzuwohnen, Vnd so er gewise Verwendungen Vorzubringen Hat, sodan Erlaubnuß Nemen.
Ist Ewenmesig aufgetragen, das er auf das liebe Feyer Höchst obbacht tragen Vnd alle quartal Zum wenigsten obacht Tragen, absonderlich, wie Bey Theils, Hantwerchern Erfordert, die Rauchfang Seibern, Vnd Buzen, damit Niht durch Nachlesigkeit, Ein schaden Entstehen Möchte.
Da Ihr ohne der gegebenen Burgl: Wollen Keinen Zu Rats freinde, Noch Vill weniger Zu Einen Markt Richter, oder ghts Verwalter Lasset, Hingegen Habt Irr all Burgl: Reht Vnd gerehtigkeiten Zugebrauchen, ohne alle Nachteill Vnd schaden, aller Reht Vnd gerehtigkeit Seines Neben Nachparn.
An jetzt Sollen Sie 3 finger aufröken, Mit der Rehten Hant, Vnd Wird Verstanden, der Daum, gott Vatter, der Zeiger gott Sohn, der Mittelfinger, der H. geist, der abgebogene gold finger Bedeutet die Menschliche Seel. Vnd der Kleine finger den Menschlichen Leib, das Irr solches Vor gott Bezeuget.
Folgendes Jurament ist Nachzuspröchen
Alles das Jenige Was Mier aniezto ist Vorgelessen Worden, das gelobe, Versprich, Vnd Verbinde Mich, in allen alten gueten Herkomen, auh allen gehorsam Vnserer gnedig Vnd Hochgebietenten obrigkeit Zu gurgg p: Wie auch dem Befindenten Vnd Jeztigen, als Künfftigen Markt Richter oder ghts Verwalter Vnd gesamten Rath, allen denen ganz Vnterthönig Vnd gehorsambst Nachzuleben, als war Mier gott Helffe Vnd alle Liebe Heilige, das Verleihe gott Vatter, Sohn, Vnd H. geist. Amen.
Beschriben Worden durch Leonhart Zemäsch derzeit Markschreiber alda Zu Weitensfeld 1765.
Teitscher Aidt Schwur Zum Lehrnen.
Ihr Werdet Zu gott Einen aidt Schwören das Ihr in der Sach darumben Ihr Befragt, Vnd Eich Vorgehalten wird, die Bure Lautere Vnd grindliche Warheit anzeigen wollet, dieselbe Nicht verhalten, oder Verschweigen, es Seye von Miet, oder gab, freind oder fendschaffzt (sic!), oder auß Keiner anderen Vrsach sondern Eüere Kundschafft Thuen, als Einen Erliebenten, fromen, aufrichtig, Vnd Redlichen gemieth Von Rehts Vnd der Warheit wegen Zu thuen gebiret, Vnd Ihr solches ohne Verderbnus Eüerer Seelligkeit gegen gott den Allmehtigen an Jingsten Taga zuuerantworten wisset.
Ausslegung des aidts
Ein Jeder wisse, Ehe Vnd Zuuor er Einen aidt schwöret, was derselbe, so Einen falschen ait schwäret, fir Eine Straff Von gott dem Allmechtigen Zugewarten Hat, Ein Jeder Zeig so Ein Rechten gelerten aüdt Thuen will, soll auf Heben drey finger, Bey den Ersten das ist der Daum, ist Zuuerstechen gott der Vatter, Bey dem anderen gott der Sohn, Bey dem driten gott der H. geist, die andern zwey finger in der Hand, Der Eine Vnter sich geneigte finger Bedeitet die Cristliche Seel; als Sie Verborgen ist Vnter der menschheit, Vnd der fünffte finger Bedeitet den Leib als der geringste Zuschezen gegen der Edlen Seele, Bey der ganzen Hand, aber wird Bedeitet, Ein gott Vnd schöpfer aller Menschen Vnd Creaturen, der Himel Vnd Erden gemachet, Vnd Erschaffen, Had.
Welcher Mensch Nun aber so gottlos Verlangen, Vnd Jene Selbst Feind ist, das Er Einen falschen aidt Schwur ableget, der Rödet Vnd schwöret in solcher Weis Vnd gestalt, als ob er wider Sich Selbsten spreche, alß ich heut disen Tag falsch schwörr, oder wider Mein gewisen Ein Vnreht außag Thue, als Bitte ich wider Mich Selbsten gott dem Vatter, gott dem Sohn, gott den H. geist Vnd die ganze Heil: Dreyfaltigkeit, das ich außgeschloßen Vnd abgesondert Werde auß der gemein, Vnd güetheit der Christenheit. Das Mier dieselbe güetheit Seye Ein fluch Meines Leibs Vnd der Seele.
Zum anderten schwöret der Meinaidige gottloße Verfluehte Mensch also, das ich Heind faslch schwöre, so Helffe Mier gott der Vatter, gott der Sohn, Vnd gott der H. geeist, das Mier die Mimermer Zuhilff komen. Zu der Zeit, da Sich mein Leib Vnd Seel Von Einander scheiden werden.
Zum driten, So Einer falsch Schwöret, der Rödet wider sich Selbsten, als ob er spröche, Was ich Heind falsch schwöre, oder Einen Vnrehte Außag wider Mein gewissen Thue, so Bitte ich gott dem Vatter, gott den Sohn, Vnd gott den H. geist, Vnd den Kostbarlichen Fronleichnam Vnsers Herrn Jesu Christi, das Seine grundlose Barmherzigkeit, Sein H. geburd, Sein H. Schweiß, angst Vnd Noth, Sein Vnschuldiges Leiden, Vnd Sterben, Blueth Vergiesung, Sein Harter Strenger Tott, Höll Vnd Himelfard Sein H. Vnd H. Vrstend Vnd Sendung des H. geistes, Vnd alles Vnd alles (sic!) was Einen armen Sinder Zu Heill Vnd Trost Komen Solle, Von Mier ganz Vnd gar Entzogen Vnd Verlohren werde.
Zum Vierten, so Einer falsch Schwöret, der Redet also ob Er spreche, als ich Heind falsch Schwöre, so Soll Mein arme Seele, die Bedeitet wierd durch den Vierten finger, Vnd Mein Leib so Bedeitet wierd durch den finfften finger, mit Einander Verlohren, Vnd Verdamet Sein, am Jingsten Tag, Vnd Lezten gericht, So ich Mein-Eidiger Mensch Stehen werde. Vor dem Strengen Richterstul Jesu Christi, dem Nichts Verborgen ist, Vnd Solt auch ausgetilget, Vnd gescheidet Sein Von aller gemeinschafft Vnd freiden aller Heilligen, Vnd so auch Leztlich Verzichen Sein, des Begierlichen anschauung des angesichts Vnsers Lieben Herrn Vnd Heyland Jesu Christij Imer Vnd Ewiglichen.
Darumen gedenke Nun Du o Mensch Wie Ein Erschröcklich grausames Vrteil Du mit Schwörung Eines falsch aits Iber Dich Selbsten, sprichest, Vnd Bedenke Dich gar wohl, Zuuor, was Du Redest, Vnd Thuest, dabey Mag auch Ein Jeder, so disen Hörer, Vnd Zugögen ist, Mörken was Ein falscher aitschwur in Sich haltet, Vnd wie der Mensch gotts des almechtigen durch dem falschen ait Beraubet, Vnd Ewig Verlaßen ist. Darnach Sich ein Jeder Cristen Mensch Bilich Hieten Solle, Bey Verlierung Seiner Sellen Seligkeit.
Ayd Schwur
Wüe Mier Jezund Firgehalden Vnd Ich Zuthuen Beschaiden Bin Worden demselben Will Ich Treylich Nach Komen Vnd gehorsammen : Alß War Mier gott Hilfft, die ubergebenedeite ohne Mackl Empfangene Jungfrau Vnd Muetter gottes Maria Vnd alle Liebe Heilige Amen.
Quellen:
Ebel, W.: Der Bürgereid als Geltungsgrund und Gestaltungsprinzip des deutschen mittelalterlichen Stadtrechts. Weimar 1958.
Kretzenbacher, L.: Ein Bürgereid aus Weitensfeld im Gurktal, 1765.


